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   BGH, 14.04.1986 - II ZR 117/85   

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BGH, 14.04.1986 - II ZR 117/85 (https://dejure.org/1986,6959)
BGH, Entscheidung vom 14.04.1986 - II ZR 117/85 (https://dejure.org/1986,6959)
BGH, Entscheidung vom 14. April 1986 - II ZR 117/85 (https://dejure.org/1986,6959)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bauherrengemeinschaft - BGB-Gesellschaft - Ansprüche der Gesellschafter - Eigenkapitalanteil - Erfüllung des Treuhandvertrages

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1419
  • WM 1986, 1001
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.06.1983 - II ZR 230/82

    Befugnis eines Drittgeschäftsführers einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts,

    Auszug aus BGH, 14.04.1986 - II ZR 117/85
    Die Vertretungsbefugnis und damit die Zulässigkeit der Klage hängen also davon ab, daß es in diesem Prozeß um solche Rechte der Gesellschafter geht, daß ihnen mit anderen Worten der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Liquiditätszuschusses an die Treuhänderin gegen den Bekl. als ihren Mitgesellschafter zusteht (vgl. hierzu Senat, NJW 1983, 2498 = LM § 714 BGB Nr. 7).
  • BGH, 02.11.1987 - II ZR 10/87

    Bauherrengemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Zu den Bauherrenrechten, welche die Gesellschafter gegeneinander haben und deren Erfüllung für die Errichtung des Baus unerläßlich sind, zählt die Leistung des geschuldeten Kapitals (vgl. Sen. Urt. v. 14. April 1986 - II ZR 117/85, WM 1986, 1001, 1002).

    Dazu gehört grundsätzlich auch noch in der Zeit nach der Bezugsfertigkeit, daß alle Gesellschafter das geschuldete Kapital erbringen (vgl. Sen. Urt. v. 14. April 1986 - II ZR 117/85, aaO).

  • BGH, 18.06.1990 - II ZR 132/89

    Formbedürftigkeit des Erwerbs von Beteiligungen an einer im Ausland belegenen

    Auch der Zweck der innerhalb eines Bauherrenmodells gegründeten Gesellschaft erfordert regelmäßig nicht die Bildung von Gesellschaftsvermögen; er ist auf die Bildung von Eigentum zugunsten der einzelnen Gesellschafter gerichtet und soll diesen die Eigenschaft von Bauherren verschaffen, weil sie nur als solche - und nicht als Erwerber eines von anderen hergestellten Bauwerks - die gewünschten steuerlichen Vorteile in Anspruch nehmen können (vgl. BGHZ 67, 334, 337 f.; 76, 86, 89; Sen.Urt. v. 14. April 1986 - II ZR 117/85, WM 1986, 1001, 1002; v. 5. Oktober 1987 - II ZR 15/87, WM 1987, 1515, 1516; v. 2. November 1987 - II ZR 10/87, WM 1988, 661).
  • BGH, 05.10.1987 - II ZR 15/87

    Einordnung einer Bauherrengemeinschaft als Innengesellschaft bürgerlichen Rechts

    Zu den Bauherrenrechten, welche die Gesellschafter gegeneinander haben und deren Erfüllung für die Errichtung des Baus unerläßlich sind, zählt die Leistung des übernommenen Eigenkapitalanteils; denn ohne daß jeder Gesellschafter diese Pflicht erfüllt, läßt sich der gemeinsame Zweck, das gemeinschaftliche Projekt fertigzustellen, nicht erreichen (vgl. Sen. Urt. v. 14. April 1986 - II ZR 117/85, WM 1986, 1001, 1002).

    Das ist auch für die Zeit danach erst der Fall, wenn alle Gesellschafter ihre Eigenanteile erbracht haben (vgl. Sen. Urt. v. 14. April 1986, aaO).

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